Rechtssatz RS0122999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122999
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Als „der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Es genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122999
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00230_07P0000_003