Rechtssatz RS0123000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123000
Entscheidungsdatum
18.05.2011
Rechtssatz
Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 211/07h
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 211/07h
Beisatz: Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T1); Veröff: SZ 2007/172
- 7 Ob 31/11a
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123000
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00211_07H0000_001