Rechtssatz RS0123002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123002
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Rechtssatz
Die Eintragung der Prokura für den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft bei einer GmbH & Co KG in das Firmenbuch ist nicht möglich. Die Erteilung der Prokura für die KG an einen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH würde dazu führen, dass in ein und derselben natürlichen Person gleichzeitig eine nach §49 UGB beschränkte und eine nach §126 UGB unbeschränkte Vertretungsbefugnis vereinigt würden. Dieses Ergebnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Prokurist vom Prinzipal verschieden sein muss und niemand sein eigener Bevollmächtigter sein kann. Dies gilt auch für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, weil er die Person des Geschäftsinhabers repräsentiert. Die umfänglich weitere Vertretungsbefugnis absorbiert grundsätzlich die umfänglich engere. Die Prokura für eine GmbH erlischt, wenn der Prokurist zum - wenn auch nur kollektiv zeichnungsbefugten - Geschäftsführer bestellt wird. Umgekehrt erweitern sich die Befugnisse, die einem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, auf den Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter der betreffenden juristischen Person. Am Rechtsverkehr nimmt die GmbH & Co. KG, organschaftlich vertreten durch die GmbH als Komplementärin, teil. Der Geschäftsführer der GmbH ist demnach zwar Organ der GmbH, handelt aber in deren Organzuständigkeit auch für die KG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 224/07w
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 224/07w
Veröff: SZ 2007/174
- 6 Ob 43/09f
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektivvertretungsbefugtes Organ bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist unzulässig. (T1); Beisatz: Hier: Einem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der kollektiv vertretungsbefugten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG kann nicht Einzelprokura für die KG erteilt werden. (T2); Veröff: SZ 2009/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123002
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00224_07W0000_001