Rechtssatz RS0123007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123007
Entscheidungsdatum
04.12.2007
Norm
EStG 1988 §76
EStG 1988 §78
EStG 1988 §79 Abs1
EStG §80 Abs1
FamLAG §43
FinStrG §33
Rechtssatz
Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, sondern nach § 33 Abs 1 FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (§ 43 Abs 1 und 2 FLAG).Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (Paragraph 43, Absatz eins und 2 FLAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123007
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20071204_OGH0002_0140OS00051_07T0000_001