Rechtssatz RS0123014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123014
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Die Auffassung, dass das kartellgerichtliche Abstellungsverfahren strafrechtlichen Charakter habe, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten. Der Judikatur des EGMR, die sich auf das Vorliegen zweier Strafverfahren und daraus folgenden Konsequenzen für die Befangenheit von Richtern bzw die Unparteilichkeit des Gerichts bezieht, ist daher für das kartellgerichtliche Abstellungsverfahren keine Aussage zu entnehmen. Vielmehr ist Art 6 MRK nach der Judikatur des EGMR dann nicht verletzt, wenn ein Gericht in fast gleicher Zusammensetzung in einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Verfahren entscheidet.Die Auffassung, dass das kartellgerichtliche Abstellungsverfahren strafrechtlichen Charakter habe, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten. Der Judikatur des EGMR, die sich auf das Vorliegen zweier Strafverfahren und daraus folgenden Konsequenzen für die Befangenheit von Richtern bzw die Unparteilichkeit des Gerichts bezieht, ist daher für das kartellgerichtliche Abstellungsverfahren keine Aussage zu entnehmen. Vielmehr ist Artikel 6, MRK nach der Judikatur des EGMR dann nicht verletzt, wenn ein Gericht in fast gleicher Zusammensetzung in einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Verfahren entscheidet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 154/07v
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 154/07v
Beisatz: Hier: Die Ablehnungswerberin machte im Abstellungsverfahren nach § 26 KartG einen Ausschließungsgrund in Ansehung der abgelehnten Richter mit der Begründung der „strafrechtlichen Komponente" im Verhältnis zu einem Bußgeldverfahren nach § 29 KartG, in dem die Abgelehnten auch erkennende Richter seien, geltend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123014
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00154_07V0000_002