Rechtssatz RS0123022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123022
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
- 5 Ob 231/09w
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)
- 5 Ob 191/13v
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)
- 5 Ob 16/16p
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)
- 5 Ob 238/20s
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
Vgl
- 5 Ob 34/22v
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v
Schlagworte
Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, Bekanntgabe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001