Rechtssatz RS0123036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123036
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Bei Verbraucherverträgen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn (unter anderem) der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen haben. Vertreter des Leistungserbringers ist dabei jede Person, die in seinem Namen handelt, also jede Person, die mit der Entgegennahme von Bestellungen betraut wurde. Entgegennahme bedeutet deren faktischen Erhalt oder Zugang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123036
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_001