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Rechtssatz RS0123036

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123036

Geschäftszahl

6Ob110/07f

Entscheidungsdatum

07.11.2007

Norm

EVÜ Art5 Abs2

Rechtssatz

Bei Verbraucherverträgen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn (unter anderem) der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen haben. Vertreter des Leistungserbringers ist dabei jede Person, die in seinem Namen handelt, also jede Person, die mit der Entgegennahme von Bestellungen betraut wurde. Entgegennahme bedeutet deren faktischen Erhalt oder Zugang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123036

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_001