Rechtssatz RS0123037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123037
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Norm
EVÜ Art5 Abs4 litb
Rom I-VO Art6 Abs4 lita
Rechtssatz
Nach seinem Abs 4 lit b gilt Art 5 EVÜ trotz Vorliegens der situativen Voraussetzungen seines Abs 2 nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehören auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen.Nach seinem Absatz 4, Litera b, gilt Artikel 5, EVÜ trotz Vorliegens der situativen Voraussetzungen seines Absatz 2, nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehören auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Veröff: SZ 2012/136
- 9 Ob 49/20a
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 49/20a
Beisatz: Hier: Erbringung der Dienstleistung ausschließlich im Ausland nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO verneint. (T1)
- 9 Ob 58/20z
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 58/20z
Beis wie T1
- 1 Ob 151/23x
Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) iZm Auftragserteilungen im Fernkommunikationsweg. (T2)
Anm: Vgl RS0134759.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123037
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_002