Rechtssatz RS0123038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123038
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Wird dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung keine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht ausgefolgt, hat der Verbraucher eine unbefristete Rücktrittsmöglichkeit. Diese gilt auch für Verträge, die vor dem 1. 1. 2004 abgeschlossen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123038
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_003