Rechtssatz RS0123040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123040
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Norm
KSchG §3
EWG-RL 85/577/EWG - Haustürgeschäfterichtlinie 31985L0577 Art1 Abs1
EWG-RL 85/577/EWG - Haustürgeschäfterichtlinie 31985L0577 Art3 Abs2
Rechtssatz
Die Regelung des Rücktrittsrechts in § 3 KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). Art 3 Abs 2 der Haustürgeschäfte-RL nimmt zwar Verträge über Wertpapiere von ihrem Geltungsbereich aus, nicht aber Vermögensverwaltungs- oder diesen gleichzuhaltende Verträge. Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG scheidet aus.Die Regelung des Rücktrittsrechts in Paragraph 3, KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). Artikel 3, Absatz 2, der Haustürgeschäfte-RL nimmt zwar Verträge über Wertpapiere von ihrem Geltungsbereich aus, nicht aber Vermögensverwaltungs- oder diesen gleichzuhaltende Verträge. Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz KSchG scheidet aus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
Auch; nur: Die Regelung des Rücktrittsrechts in § 3 KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). (T1); Beisatz: Die auf alle Verbrauchergeschäfte anzuwendende Regelung des Rücktrittsrechts geht nicht nur über den seinerzeitigen § 4 RatG, sondern auch über die Richtlinie 85/577/EWG („Haustürgeschäfte-RL“) hinaus. (T2)
Veröff: SZ 2012/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123040
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_005