Rechtssatz RS0123042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123042
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Unter den Begriff Finanzdienstleistungsgeschäft fällt (unter anderem) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, sofern diese Dienstleistung das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfasst, sodass der Erbringer der Dienstleistung diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
Beisatz: Der Kläger hat der Zweitbeklagten die Vertretungsmacht gegenüber einer dritten Bank in Bezug auf die Verwaltung seiner dort deponierten (bzw zu deponierenden) Vermögenswerte eingeräumt. Ein solches Vertragsverhältnis wird als diskretionäre Vermögensverwaltung im fremden Namen bzw aus der Sicht der Depotbank als externe Vermögensverwaltung bezeichnet. Sein Inhalt ist die „Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden" (§ 1 Abs 1 Z 19 litb BWG). Darunter wird die mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelte Erteilung eines Auftrags durch den Kunden an seinen Vertragspartner verstanden, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwalter muss über einen Entscheidungsspielraum verfügen, der die konkrete Anlageentscheidung für den Kunden umfasst. (T1); Beisatz: Dieser Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. (T2)
- 6 Ob 91/10s
Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 57/15f
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3)
Schlagworte
Vermögensverwaltungsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123042
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_007