Rechtssatz RS0123047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123047
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach § 1013 ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach § 1009 ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.Nach Paragraph 1009, ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach Paragraph 1013, ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach Paragraph 1009, ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
- 4 Ob 217/13k
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 217/13k
Vgl Auch; nur: Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. (T1)
Beisatz: Es ist nicht erkennbar, warum § 1009 ABGB nicht auch jenen Vorteil erfassen sollte, den der Machthaber aus der rechtswidrigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen des Machtgebers ‑ hier der Kundenlisten ‑ gezogen hat. (T2)
- 5 Ob 148/13w
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch der Eigentümergemeinschaft gegen deren Verwalter. (T3)
- 7 Ob 151/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 151/23s
vgl; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB gegen Makler bei Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123047
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_012