Rechtssatz RS0123048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123048
Geschäftszahl
13Bkd1/05; 7Bkd3/07; 16Bkd14/09; 16Bkd5/09; 23Os1/16v; 26Ds4/19s; 20Ds8/21p
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß § 22 Abs 1 GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates.Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des Paragraph 77, Absatz 3, DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates.
Eine Zuständigkeit des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, über ein Rechtsmittel zu entscheiden, besteht daher in einem derartigen Fall nicht.
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 1/05
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 13 Bkd 1/05
- 7 Bkd 3/07
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Bkd 3/07
Vgl auch; Beisatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Vorschriften über die Bestimmung von Zeugengebühren. Somit ist - in Entsprechung der allgemeinen Verweisnorm des § 77 Abs 3 DSt - das im allgemeinen Strafverfahren anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. (T1); Auf die sich in einer Bekämpfung der Höhe der Zeugengebühren erschöpfenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Höhe der zuerkannten Zeugengebühren von vornherein einer Anfechtung durch den Disziplinarbeschuldigten entzieht (§ 22 GebAG) und zur Entscheidung darüber auch nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen ist. (T2)
- 16 Bkd 14/09
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 14/09
Beisatz: Es sind nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Bestimmungen des GebAG im Disziplinarverfahren anzuwenden. (T3)
- 16 Bkd 5/09
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 16 Bkd 5/09
Beis wie T3
- 23 Os 1/16v
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 23 Os 1/16v
Auch; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung einer vom hierfür nicht zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Disziplinarrats vorgenommenen Bestimmung von Zeugengebühren. (T4)
- 26 Ds 4/19s
Entscheidungstext OGH 03.10.2019 26 Ds 4/19s
Beis wie T4
- 20 Ds 8/21p
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 20 Ds 8/21p
Vgl; Beisatz: Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123048
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20071011_OGH0002_013BKD00001_0500000_001