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Rechtssatz RS0123060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0123060

Geschäftszahl

6Bkd3/07; 11Bkd2/12

Entscheidungsdatum

24.09.2012

Norm

DSt 1990 §1 C4
RAO §11 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren.

Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch von den Verhandlungsterminen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegebenenfalls den Verhandlungstermin ebenfalls wahrzunehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Aussage des Mandanten zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 10.09.2007 6 Bkd 3/07
    Beisatz: Hier: Verwaltungsstrafverfahren, in dem auch die Beschuldigten-Ladungsbescheide dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. (T1)
  • 11 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 11 Bkd 2/12
    Auch; nur: Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123060

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20070910_OGH0002_006BKD00003_0700000_001