Rechtssatz RS0123062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123062
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (§ 1a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des § 1 UWG?Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (Paragraph eins a, UWG) oder irreführende (Paragraph 2, UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des Paragraph eins, UWG?
Entscheidungstexte
- 4 Ob 177/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
Veröff: SZ 2008/7
- 4 Ob 42/08t
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der §§ 1a und 2 UWG oder des Anhangs zum UWG erfüllt ist. (T1)
- 4 Ob 113/08h
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 113/08h
Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 UWG, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum UWG und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2)
- 4 Ob 165/11k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd § 1 Abs 4 Z 2 UWG fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3)
- 4 Ob 76/12y
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 115/13k
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 115/13k
Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a UWG dar. (T4)
- 4 Ob 68/18f
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 68/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123062
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00177_07V0000_001