Rechtssatz RS0123075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123075
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Norm
EG Amsterdam Art234
AHG §1 Ca
AHG §1 Cd1a
Rechtssatz
Sowohl die Unterlassung einer nach Art 234 EG gebotenen Vorlage an den EuGH als auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage können Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.Sowohl die Unterlassung einer nach Artikel 234, EG gebotenen Vorlage an den EuGH als auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage können Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 90/07b
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
Beisatz: Da bei Unterlassen der Vorlage trotz Vorlagepflicht in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen würde, ist die Entscheidung über die Vorlagepflicht besonders sorgfältig abzuwägen und zu begründen. (T1); Veröff: SZ 2007/160
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123075
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00090_07B0000_002