Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123078×

Rechtssatz RS0123078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123078

Geschäftszahl

4Ob143/07v

Entscheidungsdatum

22.01.2008

Norm

EG Amsterdam Art81
Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395R1475 GVO 1475/95 Art5 Abs3

Rechtssatz

Eine Umstrukturierung iSd Artikel 5, Absatz 3, Kfz-GVO 1995, die eine Strukturkündigung erlaubt, enthält nach Auffassung des EuGH „notwendigerweise eine Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur dieses Lieferanten, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen kann". Weiters muss sie „sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht bedeutsam sein".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123078

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00143_07V0000_001