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Rechtssatz RS0123079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123079

Geschäftszahl

4Ob143/07v

Entscheidungsdatum

22.01.2008

Norm

EG Amsterdam Art81
Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395r1475 GVO 1475/95 Art5 Abs3

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umstrukturierung als Voraussetzung für eine Strukturkündigung nach Artikel 5, Absatz 3, Kfz-GVO 1995 dürfen zwar die wirtschaftlichen Erwägungen des Lieferanten nicht in Frage gestellt werden; gleichwohl muss aber die Notwendigkeit einer Umstrukturierung für die Ausübung des Kündigungsrechts auf plausible Weise mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit durch den Lieferanten ist irrelevant, erheblich sind aber wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zweiJahren erleiden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123079

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00143_07V0000_002