Rechtssatz RS0123079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123079
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Norm
EG Amsterdam Art81
Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395r1475 GVO 1475/95 Art5 Abs3
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umstrukturierung als Voraussetzung für eine Strukturkündigung nach Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1995 dürfen zwar die wirtschaftlichen Erwägungen des Lieferanten nicht in Frage gestellt werden; gleichwohl muss aber die Notwendigkeit einer Umstrukturierung für die Ausübung des Kündigungsrechts auf plausible Weise mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit durch den Lieferanten ist irrelevant, erheblich sind aber wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zweiJahren erleiden könnte.Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Umstrukturierung als Voraussetzung für eine Strukturkündigung nach Artikel 5, Absatz 3, Kfz-GVO 1995 dürfen zwar die wirtschaftlichen Erwägungen des Lieferanten nicht in Frage gestellt werden; gleichwohl muss aber die Notwendigkeit einer Umstrukturierung für die Ausübung des Kündigungsrechts auf plausible Weise mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit durch den Lieferanten ist irrelevant, erheblich sind aber wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zweiJahren erleiden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123079
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00143_07V0000_002