Rechtssatz RS0123096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123096
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Norm
KartG 2005 §7 Abs1 Z5
Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates 32004R0139 FKVO 2004 Art3 Abs2
Rechtssatz
Der Begriff des beherrschenden Einflusses im innerstaatlichen Fusionskontrollrecht (§ 7 Abs 1 Z 5 KartG) ist inhaltsgleich mit dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff des bestimmenden Einflusses auf die Tätigkeit eines Unternehmens (Art 3 FKVO).Der Begriff des beherrschenden Einflusses im innerstaatlichen Fusionskontrollrecht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG) ist inhaltsgleich mit dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff des bestimmenden Einflusses auf die Tätigkeit eines Unternehmens (Artikel 3, FKVO).
Entscheidungstexte
- 16 Ok 7/07
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
- 16 Ok 12/08
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen beherrschenden Einflusses ist entscheidend, ob ein Unternehmen bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen seine eigenen wettbewerblichen Interessen in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn es wesentliche Markt- und Wettbewerbsstrategien des Zielunternehmens bestimmen kann. (T1); Beisatz: Der kartellrechtliche Beherrschungsbegriff ist weiter als derjenige des Gesellschaftsrechts. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist daher jedenfalls anzunehmen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines Konzerns (vgl § 15 AktG, § 115 GmbHG) erfüllt sind. Auch wenn diese nicht erfüllt sind, liegt aber ein Zusammenschluss vor, wenn eine Beherrschung bloß möglich ist, nicht aber tatsächlich ausgeübt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123096
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20080121_OGH0002_0160OK00007_0700000_001