Rechtssatz RS0123117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123117
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Erbringt die unterhaltsberechtigte Person im Familienverband Pflegeleistungen für ein pflegebedürftiges Kind, ist das von diesem bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung als (fiktives) Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen, soweit das Pflegegeld nicht zur Abdeckung notwendiger Fremdleistungen in Anspruch genommen wird. Die tatsächliche Verwendung des Pflegegeldes für notwendige Fremdleistungen geht dem fiktiven „Entlohnungsanspruch" der unterhaltsberechtigten Person vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 121/07b
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 121/07b
Veröff: SZ 2007/202
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)
- 4 Ob 126/17h
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 126/17h
Auch
- 9 Ob 9/19t
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 9/19t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123117
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_010OBS00121_07B0000_001