Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123120×

Rechtssatz RS0123120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123120

Entscheidungsdatum

15.10.2012

Rechtssatz

Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 249/07i
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
    Veröff: SZ 2008/2
  • 7 Ob 102/10s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 102/10s
    Veröff: SZ 2010/108
  • 6 Ob 62/12d
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 62/12d
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Sache (hier also die beantragte Eintragung) kann jedoch im unterbrochenen Verfahren nicht gefällt werden. Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen. (T1); Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123120

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20080108_OGH0002_0050OB00249_07I0000_002