Rechtssatz RS0123120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123120
Entscheidungsdatum
15.10.2012
Rechtssatz
Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 249/07i
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
Veröff: SZ 2008/2
- 7 Ob 102/10s
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 102/10s
Veröff: SZ 2010/108
- 6 Ob 62/12d
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 62/12d
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Sache (hier also die beantragte Eintragung) kann jedoch im unterbrochenen Verfahren nicht gefällt werden. Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen. (T1); Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123120
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20080108_OGH0002_0050OB00249_07I0000_002