Rechtssatz RS0123121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123121
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Norm
JN §81 Abs1
WEG 2002 §18 Abs1 S3
WEG 2002 §27 Abs2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
Rechtssatz
Für eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.Für eine Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123121
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0050OB00267_07M0000_001