Rechtssatz RS0123157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123157
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Unklare Rechts- und Benutzungsverhältnisse an einer im Mitteigentum stehenden Liegenschaft, deren Zivilteilung begehrt wird, begründen dann nicht den Einwand der Unzeit, wenn bei einer Klarstellung im Sinn des Prozessstandpunkts des Teilungsbeklagten ein geringerer Erlös zu erwarten wäre als bei einem Fortbestehen der Unsicherheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123157
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0040OB00202_07W0000_001