Rechtssatz RS0123159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123159
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Rechtssatz
Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.Für die Gewährung eines Vorschusses nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 4/08y
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 4/08y
- 10 Ob 83/10v
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 Ob 83/10v
Auch
- 10 Ob 87/10g
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 Ob 87/10g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123159
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_0100OB00004_08Y0000_001