Rechtssatz RS0123183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123183
Geschäftszahl
13Os167/07v (13Os168/07s); 11Os34/09y (11Os35/09w, 11Os36/09t)
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.Zwar ist es dem Vorsitzenden nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.
Entscheidungstexte
- 13 Os 167/07v
Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 167/07v
- 11 Os 34/09y
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 11 Os 34/09y
Beisatz: Hier: Anhörung nur der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dem Verurteilten wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123183
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20080213_OGH0002_0130OS00167_07V0000_001