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Rechtssatz RS0123193×

Rechtssatz RS0123193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123193

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Rechtssatz

Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (Paragraph 382 b, Absatz 4, EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/08f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
    Veröff: SZ 2008/17
  • 7 Ob 15/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
    Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)
  • 7 Ob 179/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)
  • 7 Ob 224/18v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
    Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)
  • 7 Ob 133/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 133/25x
    vgl; Beisatz nur wie T1
  • 7 Ob 140/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
    vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123193

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20080130_OGH0002_0030OB00001_08F0000_001