Rechtssatz RS0123193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123193
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (Paragraph 382 b, Absatz 4, EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1/08f
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
Veröff: SZ 2008/17
- 7 Ob 15/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)
- 7 Ob 179/17z
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)
- 7 Ob 224/18v
Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)
- 7 Ob 133/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 133/25x
vgl; Beisatz nur wie T1
- 7 Ob 140/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123193
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20080130_OGH0002_0030OB00001_08F0000_001