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Rechtssatz RS0123204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123204

Geschäftszahl

9ObA104/07w; 9ObA56/11t

Entscheidungsdatum

30.04.2012

Rechtssatz

Zwar sind Paragraph 39, AngG und Paragraph 1163, ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses des ehemaligen Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen über jenen des Paragraph 1330, ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins, DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Vgl auch; Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123204

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_009OBA00104_07W0000_001