Rechtssatz RS0123209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123209
Geschäftszahl
2Bkd1/07; 5Ob5/11p
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf § 8 Abs 1 RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des § 31 Abs 1 Z 4 ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des § 19a RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des Paragraph 19 a, RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.
Entscheidungstexte
- 2 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 10.12.2007 2 Bkd 1/07
- 5 Ob 5/11p
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 5/11p
Vgl; Beisatz: Die § 30 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 RAO haben verfahrensrechtlichen Charakter und dienen spezifisch nur den erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern vor Gerichten und Behörden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123209
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071210_OGH0002_002BKD00001_0700000_001