Rechtssatz RS0123216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123216
Entscheidungsdatum
21.05.2024
Rechtssatz
Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 113/07a
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 113/07a
Veröff: SZ 2008/30
- 17 Ob 9/11i
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T1)
- 7 Ob 23/12a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 23/12a
Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Auch; Veröff: SZ 2013/50
- 5 Ob 116/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2024 5 Ob 116/23d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123216
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0100OB00113_07A0000_001