Rechtssatz RS0123223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123223
Geschäftszahl
15Bkd4/07; 15Bkd4/07 (15Bkd2/08)
Entscheidungsdatum
20.04.2009
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1a DSt kann gegen einen Rechtsanwalt die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschlossen werden. Ein Nebeneinander dieser beiden einstweiligen Maßnahmen ist sohin nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, DSt kann gegen einen Rechtsanwalt die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschlossen werden. Ein Nebeneinander dieser beiden einstweiligen Maßnahmen ist sohin nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123223
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20080220_OGH0002_015BKD00004_0700000_001