Rechtssatz RS0123252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123252
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
§ 429 Abs 2 UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf § 429 Abs 2 UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der Wert des Frachtguts bekannt ist, so zB aus einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen Umständen wie etwa der Branche des Absenders.Paragraph 429, Absatz 2, UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf Paragraph 429, Absatz 2, UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der Wert des Frachtguts bekannt ist, so zB aus einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen Umständen wie etwa der Branche des Absenders.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 257/07y
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 257/07y
Veröff: SZ 2008/13
- 6 Ob 178/08g
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 178/08g
Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten für den „Briefdienst Inland". (T1); Beisatz: Schadenersatzpflicht der Beklagten als „Verwahrer" und „Beförderer" des in Verlust geratenen zwar als „eingeschriebene Sendung" jedoch nicht als „Wertbrief" aufgegebenen Klagsschriftsatzes nur nach dem in ihren AGB vorgesehenen fixen Satz. Nach den AGB ist die Beklagte über den Wert bzw das Interesse der Briefsendungen zu informieren, um ihr die Gelegenheit zu geben, diese einer erhöhten Kontrolle und Sorgfalt bei der Beförderung zu unterziehen. Da dies mit erhöhten Kosten verbunden ist und die Beklagte für den Fall des Verlusts höhere Entschädigungsleistungen zu erbringen bzw für derartige Leistungen Vorsorge zu treffen hat, ist es auch nicht weiter zu beanstanden, dass sie für Wertbriefe ein höheres Beförderungsentgelt verlangt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123252
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0060OB00257_07Y0000_001