Rechtssatz RS0123291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123291
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Rechtssatz
§ 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 enthält keine Rechtsfolgenanordnung, sondern konkretisiert die Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG für den Fall irreführender Geschäftspraktiken. Ist der Tatbestand des § 2 UWG erfüllt, so wird zumindest im Regelfall eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt und eine wesentliche Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG vorliegen.Paragraph 2, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 enthält keine Rechtsfolgenanordnung, sondern konkretisiert die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG für den Fall irreführender Geschäftspraktiken. Ist der Tatbestand des Paragraph 2, UWG erfüllt, so wird zumindest im Regelfall eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt und eine wesentliche Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG vorliegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/08t
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
Bem: Hier wird ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall das Fehlen einer wesentlichen Beeinflussung von Verbrauchern und/oder einer Verletzung der beruflichen Sorgfalt eingewendet werden könnte. (T1)
- 4 Ob 27/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 27/11s
Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis des Erfordernisses der beruflichen Sorgfaltspflicht nach Art 5 Abs 2 lit a der RL 2005/29/EG (RL‑UGP) zu deren Art 6 bis 9 siehe RS0127040. (T2)
- 4 Ob 47/12h
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 47/12h
Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn man die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt für relevant hielte, müsste sie bei objektiver Irreführungseignung einer Geschäftspraktik vom belangten Unternehmer behauptet und bewiesen werden. (T3)
- 4 Ob 72/12k
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 72/12k
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 127/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 202/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 183/13k
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 183/13k
Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Art 5 Abs 2 lit a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T4)
Bem: Siehe auch RS0129125. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123291
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00042_08T0000_002