Rechtssatz RS0123301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123301
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Norm
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
GelVerkG 1996 §10 Abs1
UWG §1 C2
UWG §1 D5f
Rechtssatz
Unter „Stadtrundfahrt" wird im allgemeinen Sprachgebrauch die erläuterte Besichtigung von Sehenswürdigkeiten verstanden, nicht der Zubringerdienst zu einer zentralen Abfahrtsstelle.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 225/07b
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
Beisatz: Hier wurden Passagiere an verschiedenen Sammelstellen des Stadtgebiets abgeholt und dann zum Ausgangspunkt der Stadtrundfahrt gebracht. Die Rundfahrt endete an einer der Sammelstellen, was einen Verstoß gegen § 10 Abs 1 GelVerkG und § 1 UWG bildete. (T1); Veröff: SZ 2008/32
Schlagworte
Stadtrundfahrtengewerbe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123301
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_010