Rechtssatz RS0123302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123302
Entscheidungsdatum
30.01.2008
Rechtssatz
Stellt der Oberste Gerichtshof über Revisionsrekurs der verpflichteten Partei in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz Strafbeschlüsse der ersten Instanz „dem Grunde nach" wieder her, so stehen der insoweit in dritter Instanz obsiegenden verpflichteten Partei Kosten auf Basis des Werts des betriebenen Unterlassungsanspruchs multipliziert mit der Anzahl der wiederhergestellten Strafbeschlüsse zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123302
Dokumentnummer
JJR_20080130_OGH0002_0030OB00273_07D0000_001