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Rechtssatz RS0123313×

Rechtssatz RS0123313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123313

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Rechtssatz

Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmten Nachsendeadresse keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG, dann ist der Empfänger an die von ihm selbst geschaffene Fiktion einer Abgabestelle insoweit gebunden, dass er sich eine seinem Wunsch gemäß an der Nachsendeadresse bewirkte Zustellung auch zurechnen lassen muss. Sorgt er dafür, dass die Zustellung an der Nachsendeadresse durch die Anwesenheit dort wohnender oder arbeitender, zur Übernahme bereiter, erwachsener Personen gewährleistet ist, so sind diese ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG als taugliche Ersatzempfänger anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 163/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
    Veröff: SZ 2008/23
  • 10 Ob 69/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 69/15t
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Alleine durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Nachsendeadresse wird keine „fiktive“ Abgabestelle begründet. (T1)
  • 1 Ob 3/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 3/17y
    Auch; Beisatz: Auch im Rahmen eines Nachsendeauftrags kann eine Zustellung nur an einer tauglichen Abgabestelle erfolgen. (T2)
  • 3 Ob 229/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.01.2024 3 Ob 229/23g
    Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123313

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0020OB00163_07W0000_004