Rechtssatz RS0123325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123325
Entscheidungsdatum
30.07.2007
Norm
KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §6 Z4
Rechtssatz
Der zweite Halbsatz des § 6 Z 4 des Arbeitszeit-KollV bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und soll bewirken, dass durch Pausen, die im Fahrbetrieb unvermeidlich sind, die festgelegten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Bestimmung bezweckt, die Abgeltung der bezahlten Ruhepausen in irgendeiner Art und Weise zu schmälern.Der zweite Halbsatz des Paragraph 6, Ziffer 4, des Arbeitszeit-KollV bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und soll bewirken, dass durch Pausen, die im Fahrbetrieb unvermeidlich sind, die festgelegten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Bestimmung bezweckt, die Abgeltung der bezahlten Ruhepausen in irgendeiner Art und Weise zu schmälern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123325
Dokumentnummer
JJR_20070730_OGH0002_008OBA00001_07S0000_002