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Rechtssatz RS0123325

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123325

Geschäftszahl

8ObA1/07s

Entscheidungsdatum

30.07.2007

Norm

KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §6 Z4

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des Paragraph 6, Ziffer 4, des Arbeitszeit-KollV bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und soll bewirken, dass durch Pausen, die im Fahrbetrieb unvermeidlich sind, die festgelegten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Bestimmung bezweckt, die Abgeltung der bezahlten Ruhepausen in irgendeiner Art und Weise zu schmälern.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 1/07s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 ObA 1/07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123325

Dokumentnummer

JJR_20070730_OGH0002_008OBA00001_07S0000_002