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Rechtssatz RS0123328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123328

Geschäftszahl

8ObA15/08a; 8ObA94/22i

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Rechtssatz

Artikel 17 a, StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Es ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgattungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 15/08a
    Veröff: SZ 2008/43
  • 8 ObA 94/22i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObA 94/22i
    Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung nach § 18 TAG. (T1)
    Beisatz: Vom Schutzbereich des Grundrechts der Freiheit der Kunst erfasst ist auch der Wirkbereich, also die kommunikative Vermittlung eines Kunstwerks an ein Publikum oder an die Öffentlichkeit, etwa durch Aufführungen (VfGH V 86/2021 [Pkt 2.5.3]). Auch der Betrieb eines Theaterunternehmens dient in aller Regel künstlerischen Zwecken. (T2)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist es zur Verfolgung künstlerischer Zwecke sachlich gerechtfertigt, dem Theaterunternehmer – etwa beim Engagement von Künstlern oder der Wahl aufzuführender Bühnenwerke – die Fällung von Entscheidungen zu ermöglichen, die seiner Einschätzung nach künstlerisch richtig und wichtig sind. Auch nach dem Engagement eines Mitglieds (§ 1 Abs 1 TAG/SchSpG) endet aber nicht die künstlerische Freiheit des Theaterunternehmers. Sie erfasst ebenso dessen Entscheidung, welche Mitglieder an einer Aufführung sodann tatsächlich mitwirken. Die Annahme, ein Mitglied hätte ein einklagbares Recht auf Beschäftigung, bedeutete eine Einschränkung dieser Entscheidung des Theaterunternehmers bzw jener Person, die für ihn die Entscheidung tatsächlich trifft, sei es der Regisseur, der Dirigent oder eine sonstige Person wie ein „künstlerischer Direktor“. (T3)
    Anm: Vgl zum Theaterunternehmen bereits 9 ObA 107/17a.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123328

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_008OBA00015_08A0000_001