Rechtssatz RS0123329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123329
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Rechtssatz
Auch künstlerische Leiter staatlicher Bühnen sind in ihrem Funktionsbereich Träger der Kunstfreiheit. Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist aber in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen, weil die künstlerische Freiheit des Ballettdirektors, Rollen mit den Personen zu besetzen, die optimal in sein künstlerisches Konzept passen, in keiner Weise beeinträchtigt wird.Auch künstlerische Leiter staatlicher Bühnen sind in ihrem Funktionsbereich Träger der Kunstfreiheit. Die allgemeine Regelung des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG ist aber in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen, weil die künstlerische Freiheit des Ballettdirektors, Rollen mit den Personen zu besetzen, die optimal in sein künstlerisches Konzept passen, in keiner Weise beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123329
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_008OBA00015_08A0000_002