Rechtssatz RS0123335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123335
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Nach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit.Nach Paragraph 283, Absatz 4, UGB und Paragraph 24, Absatz 3, FBG (jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/08g
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 8/08g
- 6 Ob 112/08a
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 112/08a
Auch
- 6 Ob 282/08a
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 282/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Zeitpunkt der Fassung des Strafbeschlusses erster Instanz war der Geschäftsführer seiner Vorlageverpflichtung unstrittig nicht nachgekommen. Damit war aber die Strafverhängung schon deshalb notwendig, um - rückschauend betrachtet - der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionsrekurswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. (T1)
Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des § 277 UGB muss innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach § 283 UGB, knüpft der Wortlaut des § 283 Abs 2 UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach § 277 UGB an. (T2)
- 6 Ob 129/11f
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
Auch; Bem: Zur neuen Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) siehe RS0126978. (T3)
Veröff: SZ 2011/94
- 6 Ob 196/11h
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 196/11h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 6 Ob 60/17t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 60/17t
Auch; nur: Nach § 24 Abs 3 FBG ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. (T4)
Beisatz: Maßgeblich ist dabei die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123335
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0060OB00008_08G0000_001