Rechtssatz RS0123340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123340
Entscheidungsdatum
26.02.2008
Rechtssatz
Tatsächliche oder fiktive Erträgnisse des „freien Vermögens" eines Dotationspflichtigen sind bei der Bemessung des Heiratsguts im Ausmaß von grundsätzlich 25 bis 30 % des jährlichen Vermögenszuwachses zu berücksichtigen; außergewöhnlich gute Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen können eine Erhöhung dieses Prozentsatzes - jedoch nie mehr als den ganzen jährlichen Vermögenszuwachs - rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123340
Dokumentnummer
JJR_20080226_OGH0002_0010OB00151_07Y0000_002