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Rechtssatz RS0123347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123347

Geschäftszahl

4Ob269/01i

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §33b

Rechtssatz

"Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Zwar wissen Händler, dass es sich beim strittigen Zeichen "Walkman" um eine registrierte Marke von Sony handelt; dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet, da den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, sodass "Walkman" die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage ist aber allerdings eine weitere Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt (Hier: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG a.F.).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0123347

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00269_01I0000_003