Rechtssatz RS0123347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123347
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
"Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Zwar wissen Händler, dass es sich beim strittigen Zeichen "Walkman" um eine registrierte Marke von Sony handelt; dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet, da den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, sodass "Walkman" die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage ist aber allerdings eine weitere Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt (Hier: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG a.F.)."Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Zwar wissen Händler, dass es sich beim strittigen Zeichen "Walkman" um eine registrierte Marke von Sony handelt; dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet, da den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, sodass "Walkman" die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage ist aber allerdings eine weitere Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt (Hier: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG a.F.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0123347
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00269_01I0000_003