Rechtssatz RS0123349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123349
Entscheidungsdatum
04.04.2008
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Eine entgeltliche außerdienstliche Beratung oder Begutachtung in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gerichtes fallen, bei welchem der Richter tätig ist, unterliegt einem disziplinarrechtlichen Verbot. Es kann nämlich das Vertrauen in richterliche Amtshandlungen beeinträchtigen, wenn sich am Verfahrensausgang interessierte Personen zur Unterstützung des Prozessverhaltens von einem beim zuständigen Gericht tätigen Richter dessen richterliche Kenntnisse und Erfahrungen „kaufen" könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Gefahr einer zukünftigen Zuständigkeit und eines Interessenkonflikts oder eine Beeinflussung der entscheidenden Richter konkret gegeben oder zu befürchten ist, weil der bloße Anschein einer Beeinflussbarkeit in der Öffentlichkeit - dessen Entstehung auf Details keine Rücksicht nimmt - das Ansehen der Richterschaft drastisch gefährden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123349
Dokumentnummer
JJR_20080404_OGH0002_0000DS00002_0500000_001