Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123361×

Rechtssatz RS0123361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123361

Geschäftszahl

2Ob53/07v

Entscheidungsdatum

14.02.2008

Rechtssatz

Die für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner relevante benachteiligende Rechtshandlung liegt grundsätzlich in dem Zeitpunkt vor, in dem der Schuldner den Veräußerungsvertrag bzw Pfandvertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Stellt der Gläubiger daraufhin einen Antrag auf entsprechende Grundbuchseintragung, dann liegt weder in diesem Grundbuchsantrag noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine von diesen Anfechtungstatbeständen als Anfechtungsobjekt verlangte Rechtshandlung des Schuldners.

Stellt jedoch der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter wenn auch gemeinsam mit dem Gläubiger den Grundbuchsantrag, so setzt er mit dieser Antragstellung beim Grundbuchsgericht und der bis zur Einverleibung nicht erfolgten Zurückziehung seines Grundbuchsgesuchs vergleiche Paragraph 7, AnfO) bis zum Zeitpunkt der Einverleibung eine weitere anfechtbare Rechtshandlung. Dass die gleichzeitige Antragstellung des Gläubigers die Einverleibung ebenfalls bewirkt hatte, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/07v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 53/07v
    Veröff: SZ 2008/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123361

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0020OB00053_07V0000_002