Rechtssatz RS0123361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123361
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Die für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner relevante benachteiligende Rechtshandlung liegt grundsätzlich in dem Zeitpunkt vor, in dem der Schuldner den Veräußerungsvertrag bzw Pfandvertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Stellt der Gläubiger daraufhin einen Antrag auf entsprechende Grundbuchseintragung, dann liegt weder in diesem Grundbuchsantrag noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine von diesen Anfechtungstatbeständen als Anfechtungsobjekt verlangte Rechtshandlung des Schuldners.
Stellt jedoch der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter wenn auch gemeinsam mit dem Gläubiger den Grundbuchsantrag, so setzt er mit dieser Antragstellung beim Grundbuchsgericht und der bis zur Einverleibung nicht erfolgten Zurückziehung seines Grundbuchsgesuchs (vgl § 7 AnfO) bis zum Zeitpunkt der Einverleibung eine weitere anfechtbare Rechtshandlung. Dass die gleichzeitige Antragstellung des Gläubigers die Einverleibung ebenfalls bewirkt hatte, kann daran nichts ändern.Stellt jedoch der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter wenn auch gemeinsam mit dem Gläubiger den Grundbuchsantrag, so setzt er mit dieser Antragstellung beim Grundbuchsgericht und der bis zur Einverleibung nicht erfolgten Zurückziehung seines Grundbuchsgesuchs vergleiche Paragraph 7, AnfO) bis zum Zeitpunkt der Einverleibung eine weitere anfechtbare Rechtshandlung. Dass die gleichzeitige Antragstellung des Gläubigers die Einverleibung ebenfalls bewirkt hatte, kann daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123361
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00053_07V0000_002