Rechtssatz RS0123365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123365
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Norm
EVÜ Art1 Abs2 lite
IPRG §10
IPRG §12
Rechtssatz
Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach § 10 IPRG und § 12 IPRG zu lösen. Sie fallen nach Art 1 Abs 2 lit e EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach Paragraph 10, IPRG und Paragraph 12, IPRG zu lösen. Sie fallen nach Artikel eins, Absatz 2, Litera e, EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123365
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_001