Rechtssatz RS0123369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123369
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Entsprechend herrschender Meinung in Deutschland ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB nach wie vor nicht als juristische Person zu qualifizieren, sie ist aber als rechtsfähig zu werten, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet.Entsprechend herrschender Meinung in Deutschland ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 705, BGB nach wie vor nicht als juristische Person zu qualifizieren, sie ist aber als rechtsfähig zu werten, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123369
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_005