Rechtssatz RS0123370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123370
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Das BGB geht in den §§ 705 bis 740 von der Außengesellschaft als Regeltyp aus. Der maßgebliche Unterschied zur Innengesellschaft, wie sie etwa bei bloßem Sondervermögen in Form von Ehegattengütergemeinschaften oder Erbengemeinschaften anzunehmen ist, liegt damit im Auftreten nach außen durch die für die Gesellschaft als Gesamthand handelnden Organe. Bei einem gemeinsamen Betrieb einer Landwirtschaft durch Ehegatten ist eine derartige Außengesellschaft idR zu bejahen.Das BGB geht in den Paragraphen 705 bis 740 von der Außengesellschaft als Regeltyp aus. Der maßgebliche Unterschied zur Innengesellschaft, wie sie etwa bei bloßem Sondervermögen in Form von Ehegattengütergemeinschaften oder Erbengemeinschaften anzunehmen ist, liegt damit im Auftreten nach außen durch die für die Gesellschaft als Gesamthand handelnden Organe. Bei einem gemeinsamen Betrieb einer Landwirtschaft durch Ehegatten ist eine derartige Außengesellschaft idR zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123370
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_006