Rechtssatz RS0123372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123372
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Dem verletzten Gesellschafter und unmittelbar Geschädigten ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von ihm selbst beauftragten und bezahlten Aushilfskraft entweder als Rettungsaufwand oder aufgrund seiner Treuepflicht als Gesellschafter, die sich in der Verpflichtung zur Tragung des Aufwands äußert, zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123372
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_008