Rechtssatz RS0123386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123386
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Hat eine politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 Parteiengesetz Rechtspersönlichkeit erlangt, sind aber in diesem Zeitpunkt die organschaftlichen Vertreter entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Organen noch nicht bestellt, so vertreten bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter in analoger Anwendung von § 2 Abs 2 Satz 2 VerG 2002 die Gründer gemeinsam die politische Partei.Hat eine politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz Rechtspersönlichkeit erlangt, sind aber in diesem Zeitpunkt die organschaftlichen Vertreter entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Organen noch nicht bestellt, so vertreten bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter in analoger Anwendung von Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VerG 2002 die Gründer gemeinsam die politische Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123386
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0020OB00065_08K0000_003