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Rechtssatz RS0123387×

Rechtssatz RS0123387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123387

Geschäftszahl

10ObS30/08x

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Rechtssatz

Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Arbeitsweg zwecks Verrichtung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 30/08x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 30/08x
    Veröff: SZ 2008/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123387

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_010OBS00030_08X0000_001