Rechtssatz RS0123395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123395
Entscheidungsdatum
27.03.2008
Rechtssatz
Die Regelung der AGBKr Punkt 9 Abs 2 letzter Satz umfasst jene Fälle, in denen der Kunde Dispositionen über das Konto trifft, die dieses ins Debet führen oder das Debet vergrößern würden, oder Dispositionen unterlässt, die das Debet wieder ausgleichen, ohne dass für das Entstehen oder Weiterbestehen des Debets (im Vorhinein) eine entsprechende Kreditierungsvereinbarung vorliegt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist somit, dass die Bank ihrem Kunden - ohne vorangehende Vereinbarung - auf dessen konkludenten Antrag durch Realannahme Kredit gewährt; der Kreditvertrag kommt gleichzeitig mit der Erfüllung zustande.Die Regelung der AGBKr Punkt 9 Absatz 2, letzter Satz umfasst jene Fälle, in denen der Kunde Dispositionen über das Konto trifft, die dieses ins Debet führen oder das Debet vergrößern würden, oder Dispositionen unterlässt, die das Debet wieder ausgleichen, ohne dass für das Entstehen oder Weiterbestehen des Debets (im Vorhinein) eine entsprechende Kreditierungsvereinbarung vorliegt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist somit, dass die Bank ihrem Kunden - ohne vorangehende Vereinbarung - auf dessen konkludenten Antrag durch Realannahme Kredit gewährt; der Kreditvertrag kommt gleichzeitig mit der Erfüllung zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123395
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00031_07H0000_006