Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123395×

Rechtssatz RS0123395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123395

Geschäftszahl

2Ob31/07h

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Norm

AGBKr Pkt9 Abs2

Rechtssatz

Die Regelung der AGBKr Punkt 9 Absatz 2, letzter Satz umfasst jene Fälle, in denen der Kunde Dispositionen über das Konto trifft, die dieses ins Debet führen oder das Debet vergrößern würden, oder Dispositionen unterlässt, die das Debet wieder ausgleichen, ohne dass für das Entstehen oder Weiterbestehen des Debets (im Vorhinein) eine entsprechende Kreditierungsvereinbarung vorliegt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist somit, dass die Bank ihrem Kunden - ohne vorangehende Vereinbarung - auf dessen konkludenten Antrag durch Realannahme Kredit gewährt; der Kreditvertrag kommt gleichzeitig mit der Erfüllung zustande.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123395

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080327_OGH0002_0020OB00031_07H0000_006